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NER: Nationaler Ethikrat (Archiv)

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Der Nationale Ethikrat (NER) hat sich am 8. Juni 2001 auf Beschluss der Bundesregierung vom 2. Mai 2001 als nationales Forum des Dialogs über ethische Fragen in den Lebenswissenschaften konstituiert. Er soll u.a. Stellung nehmen zu ethischen Fragen neuer Entwicklungen auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften sowie zu deren Folgen für Individuum und Gesellschaft. Dem Nationalen Ethikrat gehören bis zu 25 Mitglieder an, die naturwissenschaftliche, medizinische, theologische, philosophische, soziale, rechtliche, ökologische und ökonomische Belange repräsentieren und vom Bundeskanzler auf vier Jahre berufen werden.

Aktuell ist der NER mit folgenden Themen befasst:


Welche Argumente haben sich im Stimmverhalten der Schweizer besonders deutlich niedergeschlagen?
Wie haben Informationspolitik und Kampagnen von Regierung, Parteien und Interessengruppen die Entscheidung beeinflusst?
Hat dies zu einer aufgeklärten Meinungsbildung geführt? An welchen Kriterien ließe sich dies bemessen?
Welche Aspekte der Diskussion sind auf die Situation in Deutschland übertragbar, und was lässt sich hieraus für den Bioethik-Diskurs in Deutschland ableiten?
Welche Modelle existieren derzeit, die Partizipation von Bürgerinnen und Bürgern und die öffentliche Meinungsbildung in bioethischen Fragen zu fördern?

  • PND/PID:
    Was ist PND/PID ?
    "Genetische Diagnostik vor und während der Schwangerschaft." Die Online-Version der Stellungnahme wird in Kürze hier bereitstehen. Die Druck-Version kann hier (PDF, 887 KB) heruntergeladen werden. Auszug: "Es war gerade das Bundesverfassungsgericht, das in beiden Urteilen zur Problematik des Schwangerschaftsabbruchs mit Blick auf die embryopathische Indikation diesen Punkt klar herausgestellt und den Gesetzgeber unmissverständlich zur Zurückhaltung ermahnt hat. So heißt es im Urteil von 1975, dass in der zu erwartenden schweren Schädigung des Kindes für die Schwangere eine unzumutbare Belastung liegen könne: "In einer solchen Konfliktlage, die im allgemeinen auch keine eindeutige moralische Beurteilung zulässt und in der die Entscheidung zum Abbruch einer Schwangerschaft den Rang einer achtenswerten Gewissensentscheidung haben kann", so das Gericht, "ist der Gesetzgeber zur besonderen Zurückhaltung verpflichtet" (BVerfGE 39, 1 [48]). In der zweiten Entscheidung von 1993 spricht das Gericht die nämliche Problematik mit den Worten an, dass die "staatliche Rechtsordnung – ungeachtet etwa weiter gehender moralischer oder religiös begründeter Pflichtauffassung – nicht verlangen kann, die Frau müsse hier dem Lebensrecht des Ungeborenen den Vorrang geben" (BVerfGE 88, 203 [256 f.]). In diesen Worten wird deutlich, dass es höchst achtenswerte moralische Maßstäbe und handlungsleitende Maximen gibt, die aber für die staatliche Rechtsordnung im Allgemeinen und das Strafrecht im besonderen zwingende Verbindlichkeit nicht beanspruchen können. Gerade im Bereich persönlicher Lebensgestaltung, in dem regulative staatliche Eingriffe besonderer Rechtfertigung bedürfen, bringt eine begrenzte gesetzliche Zulassung der PID den individuellen Freiheitsanspruch auf der einen und den Schutz allgemeiner Rechtsgüter durch den Staat auf der anderen Seite am ehesten zu einem gerechten Ausgleich. Denn eine derartige limitierte Zulassung ermöglicht den Paaren, die eine PID wahrnehmen wollen, die verantwortungsvolle Ausübung ihres Grundrechts auf Fortpflanzungsfreiheit, ohne dass damit die moralische Position derjenigen, die PID strikt ablehnen, abgewertet oder für unhaltbar erklärt würde. Zudem können Gesetzgeber und Politik auf unterschiedliche Weise Paare und zukünftige Eltern dabei unterstützen, sich für Lebensoptionen zu entscheiden, die sich von ihnen nicht zwingend gesetzlich einfordern lassen."
  • Biobanken: Sammlung und Speicherung biologischer Daten und Materialien:
    Mehr ...
    Hier geht es zum Wortprotokoll der Öffentlichen Jahrestagung des Nationalen Ethikrates 2002 zum Thema Biobanken.

Letzte Aktualisierung

17.04.2014 12:19

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