Aachener Stiftung Kathy Beys

Umweltverträglichkeitsprüfung

Einleitung
Die Umweltverträglichkeitsprüfungen stellen einen wichtigen Bestandteil des Umweltschutzes dar. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung werden Behörden und Bürger bei der Entscheidung über die Durchführung eines geplanten Projektes mit einbezogen. Aus diesen Umweltberichten können frühzeitig die möglichen Folgen eines Projektes für die Umwelt erkannt und bei der Entscheidung über das Projekt berücksichtigt werden. Allerdings kann das negative Ergebnis einer UVP nicht die Umsetzung eines Vorhabens verhindern, da es keine Rechtswirkung besitzt. Die UVP wird in der Regel in dem Verfahren durchgeführt, dass die abschließende Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens zum Ziel hat. Die UVP ist somit kein eigenständiges Verfahren, sondern ist in das jeweilige Zulassungsverfahren integriert. Neben der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gibt es verschiedene Instrumente, wie die Strategische Umweltprüfung (SUP).
Mittels Umweltprüfungen soll einerseits die menschliche Gesundheit und andererseits die natürliche Umwelt vor vorhersehbar schädlichen Auswirkungen geplanter Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen geschützt werden. Zudem sollen UVP durch Transparenz und Einbindung der Öffentlichkeit in den Entscheidungsprozess zur Akzeptanz des betreffenden Projekts beitragen. Projektträgern kann dadurch mehr Planungssicherheit für das jeweilige Projekt gegeben werden. Die UVP ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt.

Strategische Umweltprüfung
Die Strategische Umweltprüfung (SUP) gilt ergänzend zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Unterschied zur UVP besteht darin, dass die SUP chronologisch der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschaltet ist. Während die UVP erst bei der Zulassung umwelterheblicher Vorhaben zum Einsatz kommt, findet eine SUP bereits auf der Planungsebene statt, weil wichtige umweltbedeutsame Weichenstellungen oft bereits im Rahmen vorlaufender Pläne und Programme getroffen werden.
Ähnlich wie die UVP wird eine SUP bei wichtigen Planungsverfahren durchgeführt die in die Umwelt eingreifen. Beispiele für Vorhaben bei denen eine SUP notwendig ist, sind die Bundesverkehrswegeplanung, der Raumordnungs- und Bauleitplanung oder Planungen im Bereich der Wasser- und Abfallwirtschaft, der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes. Zentrales Element der SUP ist der Umweltbericht. In diesem werden die zu erwartenden Umweltauswirkungen des Plans oder Programms sowie vernünftige Planungsalternativen beschrieben und bewertet. Auch hier werden Umweltbehörden und Öffentlichkeit beteiligt. Nach Abschluss des Verfahrens muss die zuständige Behörde erläutern, wie sie den Umweltbericht und die abgegebenen Stellungnahmen bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat und weshalb der konkrete Plan bei einer Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt worden ist. Wegen des engen Sachzusammenhangs mit der UVP ist auch die SUP im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt.

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Neufassung des UVP-Gesetz
Die Änderung durch Artikel 11 G vom 11. August 2010 ist in dieser Fassung noch nicht berücksichtigt.
Mit der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 hat die Bundesregierung die Orientierung im Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der Strategischen Umweltprüfung(SUP) erleichtert. Die Neufassung enthält sämtliche Änderungen des UVPG seit 2005, einschließlich der Änderungen durch die am 1. März 2010 in Kraft getretenen Gesetze zur Neuordnung des Umweltrechts. Seitdem wurde das UVPG durch ein Änderungsgesetz vom August 2010 geändert.

Zur aktuellen Version: Neufassung des UVP-Gestz

Verfahrenselemente
Die wichtigsten Elemente der Umweltprüfung sind:

  • Besprechung und Festlegung des Untersuchungsrahmens durch die zuständige Behörde (§§ 5 und 14f UVPG)
  • Beschreibung der Umweltauswirkungen, Erarbeitung und Vorlage der Antragsunterlagen durch den Vorhabenträger (§ 6 UVPG), Erarbeitung des Umweltberichts durch die für die Strategische Umweltprüfung zuständige Behörde (§ 14g UVPG)
  • Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sowie Erörterung der Einwendungen (§§ 7 bis 9 und 14h bis 14j UVPG)
  • Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen durch die zuständige Behörde (§ 11 UVPG)
  • Bewertung der Umweltauswirkungen durch die zuständige Behörde (§§ 12, 14g Abs. 3 und 14k Abs. 1 UVPG) als Auslegung und die Anwendung der umweltbezogenen Fachgesetze (gesetzliche Umweltanforderungen UVP-Verwaltungsvorschrift, Nr. 6.1.1)
  • Berücksichtigung der Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über das Vorhaben durch die zuständige Behörde oder bei der Aufstellung des Plans oder Programms (§§ 12 und 14k Abs. 2 UVPG)

Dokumente

Zusammenfassung UVP
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Leitfaden zur UVP

Interne Links

Externe Links

Umweltbundesamt
BMU Umweltprüfungen
Umweltprüfung in Nidersachsen
UVP Netz

Schlagworte

SUVP, Umwelt, Umweltbericht, Umweltschutz

Letzte Aktualisierung

12.11.2015 10:39

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