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Grundsätze der Europäischen Wasser-Charta des Europarates vom 6. Mai 1968


Es gibt sie doch, die Europäischen Wasser-Charta. Ein Lexikon-Leser hat uns folgenden Beitrag gesandt:
  1. Ohne Wasser gibt es kein Leben, Wasser ist ein kostbares, für den Menschen unentbehrliches Gut.
  2. Die Vorräte an gutem Wasser sind nicht unerschöpflich. Deshalb wird es immer dringender, sie zu erhalten, sparsam damit umzugehen und, wo immer möglich, zu vermehren.
  3. Wasser verschmutzen heißt, den Menschen und alle anderen Lebewesen Schaden zufügen.
  4. Die Qualität des Wassers muss den Anforderungen der Volksgesundheit entsprechen und die vorgesehene Nutzung gewährleisten.
  5. Verwendets Wasser ist den Gewässern in einem Zustand wieder zurückzuführen, der ihre weitere Nutzung für den öffentlichen wie für den privaten Gebrauch nicht beeinträchtigt.
  6. Für die Erhaltung der Wasservorkommen spielt die Pflanzendecke, insbesondere der Wald, eine wesentliche Rolle.
  7. Die Wasservorkommen müssen in ihrem Bestand erfasst werden.
  8. Die notwendigen Ordnungen der Wasserwirtschaft bedarf der Lenkung durch zuständige Stellen.
  9. Der Schutz des Wassers erfordert verstärkte wissenschaftliche Forschung, Ausbildung von Fachleuten udn Aufklärung der Öffentlichkeit.
  10. Jeder Mensch hat die Pflicht, zum Wohl der Allgemeinheit Wasser sparsam und mit Sorgfalt zu verwenden.
  11. Wasserwirtschaftliche Planung sollten sich weniger nach den verwaltungstechnischen und politischen Grenzen, als nach den natürlichen Wassereinzugsgebieten ausrichten.
  12. Das Wasser kennt keine Staatsgrenzen, es verlangt eine internationale Zusammenarbeit.

Quelle: Tümmers, H. J.: Der Rhein - ein europäischer Fluss und seine Geschichte. Beck: München. 1994. S. 399/400

Autor: Thomas Uhlendahl

[ Zuletzt geändert: 27.07.2007 18:19:05 ]