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Beitrittsvertrag Athen 2003


Im Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, unterzeichnet am 16. April 2003 in Athen, sind verschiedene umwelt- oder nachhaltigkeitsbezogene Regelungen enthalten. "Die Verhandlungen im Kapitel Umwelt hatten zum Ergebnis, dass das Umweltrecht der EU zum überwiegenden Teil unmittelbar mit Beitritt in den Beitrittsländern gelten wird. Übergangsfristen wurden nur in Ausnahmefällen vereinbart. Entsprechend ist die Anzahl der gewährten Übergangsfristen gering. Zudem konnten die vereinbarten Übergangsfristen inhaltlich und zeitlich stark begrenzt werden. Des weiteren werden Übergangsfristen von Implementierungs- und Finanzierungsplänen flankiert und sind im Detail an den Bedingungen im jeweiligen Beitrittsland ausgerichtet.

Insgesamt wurden für die zehn nun beitretenden Staaten 60 Übergangsfristen zu unterschiedlichen Rechtsakten des Umweltacquis vereinbart. Diese Übergangsfristen betreffen in der Mehrzahl Richtlinien mit hohem Investitionsaufwand (etwa Kommunalabwasser-Richtlinie: 10 Beitrittsländer, Verpackungsrichtlinie: 9 Beitrittsländer, IVU-Richtlinie: 6 Beitrittsländer, Großfeuerungsanlagenrichtlinie: 8 Beitrittsländer, VOC-Richtlinie: 6 Beitrittsländer). Mit Tschechien wurden die wenigsten, mit Polen die meisten Übergangsfristen vereinbart, nämlich 3 bzw. 10 Übergangsfristen. Im Durchschnitt gelten 6 Übergangsfristen pro Beitrittsland." (Quelle: BMU d )

Unter anderem wurden im Beitrittsvertrag auch die nationalen Höchstmengen der Emissionen an Luftschadstoffen, die bis 2010 erreicht werden müssen, festgelegt. Konkret wurde die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22) erweitert. Diese besagt in Artikel 1:

"Ziel dieser Richtlinie ist die Begrenzung der Emissionen versauernder und eutrophierender Schadstoffe sowie der Ozonvorläufer, um in der Gemeinschaft den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit gegen die Risiken der Versauerung, der Eutrophierung des Bodens und des bodennahen Ozons zu verbessern und dem langfristigen Ziel der Einhaltung kritischer Konzentrationen und Eintragsraten und des wirksamen Schutzes aller Menschen gegen bekannte Gesundheitsgefahren durch Luftverschmutzung durch Festlegung nationaler Emissionshöchstmengen, wobei die Jahre 2010 und 2020 als Zieldaten gelten, und durch aufeinander folgende Überprüfungen gemäßden Artikeln 4 und 10 näher zu kommen."

Im Vertrag von Athen wurden für die alten Mitgliedsstaaten die Höchstmengen (absolut) von 2001 beibehalten. Auch nach der Erweiterung wird Großbritannien bei Stickoxiden (NOx) und flüchtigen organischen Verbindungen (VOC = volatile organic compounds) der größte Emittent (in 2001 für NOx 17,9 % und für VOC 18,4 %) bleiben. Beim Ammoniak (NH3) wird weiterhin Frankreich größter Emittent bleiben (2001: 25,1 %). Die größten Zunahmen werden beim Schwefeldioxid erwartet - eine Steigerung um 70 % gegenüber der alten EU mit 15 Mitgliedsstaaten. Hier löst Polen den vormaligen Spitzenreiter Spanien (2001: 19,4 %) ab. Die folgende Tabelle zeigt die nationalen Höchstmengen nach dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedsländer für das Jahr 2010. Dabei handelt es sich um Reduktionsziele, die aktuellen Emissionsmengen liegen teilweise deutlich darüber.

16. UMWELTD. KONTROLLE DER INDUSTRIELLEN VERSCHMUTZUNG UND RISIKOMANAGEMENT3. 32001 L 0081: Richtlinie 2001/81/EG: a) Anhang I erhält folgende Fassung:

"ANHANG INationale Höchstmengen der Emissionen von SO2, NOx, VOC und NH3, die bis 2010 erreicht werden müssen (1)Die Absolutmengen für die 15 alten EU-Mitgliedsstaaten wurden nicht geändert. Die Prozentangaben in der Tabelle unten wurden von den Autoren des Lexikons ergänzt, ebenso wurde die alphabetische Reihenfolge an die deutschen Bezeichnungen angepasst.


Land

SO2
1.000 Tonnen

NOx
1.000 Tonnen

VOC
1.000 Tonnen

NH3
1.000 Tonnen

Belgien

99

1,5%

176

2,1%

139

1,7%

74

1,9%

Dänemark

55

0,8%

127

1,5%

85

1,0%

69

1,7%

Deutschland

520

7,9%

1.051

12,6%

995

12,2%

550

13,8%

Estland (2)

100

1,5%

60

0,7%

49

0,6%

29

0,7%

Finnland

110

1,7%

170

2,0%

130

1,6%

31

0,8%

Frankreich

375

5,7%

810

9,7%

1.050

12,9%

780

19,6%

Griechenland

523

8,0%

344

4,1%

261

3,2%

73

1,8%

Großbritannien

585

8,9%

1.167

14,0%

1.200

14,7%

297

7,5%

Irland

42

0,6%

65

0,8%

55

0,7%

116

2,9%

Italien

475

7,3%

990

11,9%

1.159

14,2%

419

10,5%

Lettland (2)

101

1,5%

61

0,7%

136

1,7%

44

1,1%

Litauen (2)

145

2,2%

110

1,3%

92

1,1%

84

2,1%

Luxemburg

4

0,1%

11

0,1%

9

0,1%

7

0,2%

Malta (2)

9

0,1%

8

0,1%

12

0,1%

3

0,1%

Niederlande

50

0,8%

260

3,1%

185

2,3%

128

3,2%

Österreich

39

0,6%

103

1,2%

159

2,0%

66

1,7%

Polen (2)

1.397

21,4%

879

10,6%

800

9,8%

468

11,8%

Portugal

160

2,4%

250

3,0%

180

2,2%

90

2,3%

Schweden

67

1,0%

148

1,8%

241

3,0%

57

1,4%

Slowakei (2)

110

1,7%

130

1,6%

140

1,7%

39

1,0%

Slowenien (2)

27

0,4%

45

0,5%

40

0,5%

20

0,5%

Spanien

746

11,4%

847

10,2%

662

8,1%

353

8,9%

Tschechische Republik (2)

265

4,1%

286

3,4%

220

2,7%

80

2,0%

Ungarn (2)

500

7,6%

198

2,4%

137

1,7%

90

2,3%

Zypern(2)

39

0,6%

23

0,3%

14

0,2%

9

0,2%

EG 25

6.543

100,0%

8.319

100,0%

8.150

100,0%

3.976

100,0%

Zum Vergleich: EG 15 (2001)

3.850

100,0%

6.519

100,0%

6.510

100,0%

3.110

100,0%

Zunahme durch 10 neue Länder (t)

2.693

.

1.800

.

1.640

.

866

.

entsprechend

+70%

.

+28%

.

+25%

.

+28%

.





(1) Mit diesen nationalen Emissionshöchstmengen sollen die Umweltzwischenziele des Artikels 5 weitgehend erreicht werden. Bei Erreichen dieser Ziele wird die Eutrophierung des Bodens voraussichtlich so weit zurückgehen, dass die Fläche in der Gemeinschaft, in der die düngenden Stickstoffeinträge die kritischen Eintragsraten überschreiten, im Vergleich zur Situation im Jahre 1990 um rund 30 % abnimmt. (2) Diese nationalen Emissionshöchstmengen sind vorläufiger Art und lassen die im Jahr 2004 abzuschließende Überprüfung nach Artikel 10 unberührt."
Hier geht es direkt zu den 2005 der Eu beigetretenen Ländern in unserem Lexikon:

[ Zuletzt geändert: 22.02.2007 12:11:57 ]