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Aarhus Konvention, 1998
Die Aarhus-Konvention ist das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa UNECE über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Dadurch sollen Vorgänge und Entscheidungen im Bereich der Umwelt künftig nachvollziehbarer werden, die Mitwirkungsrechte der Bürgerinnen und Bürger verbreitert und vertieft werden. Sie wurde im Februar 2005 von der EG ratifiziert, Deutschland gelang dies nach Anpassung nationalen Rechts im Januar 2007.
Der Ratifizierung der Aarhus-Konvention liegt das sog. Aarhus-Vertragsgesetz
"Artikel 1
Ziel: Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen."
Die Aarhus-Konvention setzt sich inhaltlich aus diesen drei "Säulen" zusammen:
- Zugang zu Informationen,
- Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren
- Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Zugang zu Informationen über die Umwelt:
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Behörden nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen; hierzu gehören, wenn dies beantragt wird und nach Maßgabe des Buchstaben b, auch Kopien der eigentlichen Unterlagen, die derartige Informationen enthalten oder die aus diesen Informationen bestehen; dies geschieht
a) ohne Nachweis eines Interesses;
b) in der erwünschten Form, es sei denn,
i) es erscheint der Behörde angemessen, die Informationen in anderer Form zur Verfügung zu stellen, was zu begründen ist, oder
ii) die Informationen stehen der Öffentlichkeit bereits in anderer Form zur Verfügung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen über die Umwelt werden so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Antragstellung zur Verfügung gestellt, es sei denn, der Umfang und die Komplexität der Informationen rechtfertigen eine Fristverlängerung auf bis zu zwei Monate nach Antragstellung. Der Antragsteller wird über jede Verlängerung sowie über die Gründe hierfür informiert.
(3) Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn
a) die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt verfügt;
b) der Antrag offensichtlich mißbräuchlich ist oder zu allgemein formuliert ist oderc) der Antrag Material betrifft, das noch fertiggestellt werden muß, oder wenn er interne Mitteilungen von Behörden betrifft, sofern eine derartige Ausnahme nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist oder gängiger Praxis entspricht, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen zu berücksichtigen ist."
Es werden eine Reihe weitere Ablehnungsgründe aufgeführt, aber:
"Die genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind."
Die zweite "Säule" der Aarhus-Konvention betrifft die Öffentlichkeitsbeteiligung. Einer Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf nach der Aarhus-Konvention vor allem die Zulassung bestimmter Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen (insbesondere Industrieanlagen, Infrastrukturprojekte sowie sonstige raumbedeutsame Vorhaben). Die betroffenen Projekte sind in einem (nicht abschließenden) Anhang aufgelistet. Die Konvention legt hierzu im einzelnen fest, auf welche Weise die Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Darüber hinaus regelt die Aarhus-Konvention gewisse Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung umweltrelevanter Pläne, Programme und Politiken sowie bestimmter umweltbezogener Rechtsnormen.
Die dritte "Säule" ist der Gerichtszugang. Hier regelt die Konvention Widerspruchsverfahren und Klagerechte für Einzelpersonen und Umweltverbände im Falle der Verweigerung des Informationszugangs, im Hinblick auf Entscheidungen, die der Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen, sowie allgemein bei Verstößen gegen umweltrechtliche Vorschriften. Ausdrückliches Ziel der Konvention ist es, der betroffenen Öffentlichkeit einen möglichst weiten Gerichtszugang zu gewähren. Bei der Reichweite und inhaltlichen Ausgestaltung der Verbandsklage bleiben dem nationalen Gesetzgeber jedoch gewisse Umsetzungsspielräume.
Beim UNECE-Büro in Genf wurde ein sog. Compliance Committee
Externe Links:
- Aarhus-Webseite
: das Onlineportal zur Bürgerbeteiligung im Umweltschutz des Unabhängigen Institut für Umweltfragen - UfU e.V.
- UNECE-Webseite zur Aarhus-Konvention

- BMU zur Aarhus-Konvention
:
- Die Webseite des BUND zum Planungsrecht
mit dem Leitfaden Beteiligungs- und Klagerechte der Umweltverbände
und einer FAQ zur Verbandsklage
- Das Europäische Schadstoffemissionsregister EPER
(European Pollutant Emission Register) ist ein Ergebnis der Aarhus-Konvention. Hier das entsprechende Protokoll der Europäischen Kommission
. - Auf der Webseite Partizipation und Nachhaltige Entwicklung in Europa
des Lebensministeriums in Österreich findet sich eine ausführliche Beschreibung der Implementation der Aarhus-Konvention
, darunter:
- Einhaltung der Aarhus-Konvention in der Praxis

- 1. Umsetzungsbericht Österreichs
an das UNECE Aarhus Sekretariat - In der Sektion Aktuelles
der Strategische Plan für 2009-2014
, der auf der Vertragsstaatenkonferenz 2008 in Riga beschlossen wurde.
- Einhaltung der Aarhus-Konvention in der Praxis







