|
Anfänge Der Weg von Stockholm nach Rio Rio Von Rio nach Johannesburg
|
Aarhus-Konvention 1998Die Aarhus-Konvention ist das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa UNECE über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Dadurch sollen Vorgänge und Entscheidungen im Bereich der Umwelt künftig nachvollziehbarer werden, die Mitwirkungsrechte der Bürgerinnen und Bürger verbreitert und vertieft werden. "Artikel 1 Ziel: Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen." Die Aarhus-Konvention setzt sich inhaltlich aus diesen drei "Säulen" zusammen:
"Artikel 4 Zugang zu Informationen über die Umwelt(1): Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Behörden nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen; hierzu gehören, wenn dies beantragt wird und nach Maßgabe des Buchstaben b, auch Kopien der eigentlichen Unterlagen, die derartige Informationen enthalten oder die aus diesen Informationen bestehen; dies geschieht a) ohne Nachweis eines Interesses;b) in der erwünschten Form, es sei denn, i) es erscheint der Behörde angemessen, die Informationen in anderer Form zur Verfügung zu stellen, was zu begründen ist, oderii) die Informationen stehen der Öffentlichkeit bereits in anderer Form zur Verfügung. (2) Die in Absatz 1 genannten Informationen über die Umwelt werden so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Antragstellung zur Verfügung gestellt, es sei denn, der Umfang und die Komplexität der Informationen rechtfertigen eine Fristverlängerung auf bis zu zwei Monate nach Antragstellung. Der Antragsteller wird über jede Verlängerung sowie über die Gründe hierfür informiert. (3) Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn a) die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt verfügt;b) der Antrag offensichtlich mißbräuchlich ist oder zu allgemein formuliert ist oderc) der Antrag Material betrifft, das noch fertiggestellt werden muß, oder wenn er interne Mitteilungen von Behörden betrifft, sofern eine derartige Ausnahme nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist oder gängiger Praxis entspricht, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen zu berücksichtigen ist." Es werden eine Reihe weitere Ablehnungsgründe aufgeführt, aber: "Die genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind." Die zweite "Säule" der Aarhus-Konvention betrifft die Öffentlichkeitsbeteiligung. Einer Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf nach der Aarhus-Konvention vor allem die Zulassung bestimmter Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen (insbesondere Industrieanlagen, Infrastrukturprojekte sowie sonstige raumbedeutsame Vorhaben). Die betroffenen Projekte sind in einem (nicht abschließenden) Anhang aufgelistet. Die Konvention legt hierzu im einzelnen fest, auf welche Weise die Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Darüber hinaus regelt die Aarhus-Konvention gewisse Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung umweltrelevanter Pläne, Programme und Politiken sowie bestimmter umweltbezogener Rechtsnormen. Die dritte "Säule" ist der Gerichtszugang. Hier regelt die Konvention Widerspruchsverfahren und Klagerechte für Einzelpersonen und Umweltverbände im Falle der Verweigerung des Informationszugangs, im Hinblick auf Entscheidungen, die der Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen, sowie allgemein bei Verstößen gegen umweltrechtliche Vorschriften. Ausdrückliches Ziel der Konvention ist es, der betroffenen Öffentlichkeit einen möglichst weiten Gerichtszugang zu gewähren. Bei der Reichweite und inhaltlichen Ausgestaltung der Verbandsklage bleiben dem nationalen Gesetzgeber jedoch gewisse Umsetzungsspielräume. Die Kommission arbeitet derzeit an der Umsetzung der Konvention auf EG-Ebene. Nach Angaben des BMU wird als erste Richtlinie die neue Umweltinformationsrichtlinie voraussichtlich Anfang 2003 in Kraft treten. Mit einem Inkrafttreten der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie kann ebenfalls in der 1. Hälfte des Jahres 2003 gerechnet werden. Die Vorlage eines Richtlinienvorschlages der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist für Ende 2002 angekündigt. Beim UNECE-Büro in Genf wurde mittlerweile ein sog. Compliance Committee d eingerichtet, welches die gemeldeten Fälle prüfen soll, in denen Verwaltungen eine Verletzung der Konvention vorgeworfen wird. Es hat keine rechtssetzende Macht und ist in erster Instanz dafür zuständig, Empfehlungen an das betroffene Land auszusprechen. In Sonderfällen kann es Empfehlungen an das Treffen der Unterzeichnerstaaten (meeting of the parties) richten, wobei dieses dann über weitere Aktionen gegen den die Konvention verletzenden Staat aussprechen kann. Links: UNECE-Webseite zur Aarhus-Konvention d BMU zur Aarhus-Konvention d Nationale Webseiten zur Aarhus-Konvention:
[ Zuletzt geändert: 19.02.2008 06:49:46 ]
|



